§§ Arbeitsrecht: neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zum 1. April 2017 trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft – hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:
- Höchstdauer der Überlassung: 18 Monate – weitere Überlassung an den selben Unternehmer nur nach dreimonatiger Pause möglich;
- Ausnahme: Tarifgebundene Unternehmen können die Höchstgrenze verlängern, sofern die Tarifverträge dies zulassen. Nichttarifgebundene Unternehmen können nur dann von der Höchstdauer abweichen, wenn sie grds. dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfallen und in dem Tarifvertrag eine Abweichung für nichttarifvertraglich gebundene Unternehmen durch Betriebsvereinbarung zugelassen wird, der Entleiherbetrieb über einen Betriebsrat verfügt und die Abweichung von der Höchstdauer auch mit dem Betriebsrat vereinbart wurde;
- Bei einer Tätigkeit von 9 Monaten im selben Entleiherbetrieb hat er einen Ansprch auf Einräumung derselben Arbeitsbedingungen, einschließlich Stundenlohn und betriebliche Altersvorsorge, die auch der Stammbelegschaft eingeräumt werden;
- Untersagt wird Kettenverleih, sowie ANÜ, die nicht als solche bezeichnet werden;