§§ Arbeitsrecht: Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit

§§ Arbeitsrecht: Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit

Der befristet angestellte Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt. Während der AU-Zeiten wurde er zu einem Personalgespräch eingeladen, in dem es um die weitere Beschäfitigung nach Ablauf der Befristung gehen sollte. Die erste Einladung wurde durch den AN abgelehnt, mit Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin folge eine weitere Einladung, mit dem Hinweis, dass ein spezifisches ärztliches Attest erforderlich sei, aus dem hervorginge, dass eine Teilnahme am Personalgespräch nicht möglich sei. Auch hier lehnte der Arbeitnehmer die Teilnahme am Personalgespräch mit Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erhielt er eine Abmahung, gegen die er sich dann wandte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger recht und befand, dass die Abmahung zu unrecht ausgesprochen wurde und aus der Personalakte zu entfernen sei.

Zwar habe der Arbeitgeber ein umfassendes Weisungsrecht, nicht nur bezüglich der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, sondern auch bezüglich der Nebenpflichten. Er hat jedoch auch eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Weisungen können dem Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur dann erteilt werden, wenn diese aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sind, um Schäden vom Unternehmen abzuwenden. Dann muss der Arbeitnehmer den Weisungen auch folgen, auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Nachdem vorliegend der Beklagte Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Durchführung des Personalgespräches während der Arbeitsunfähigkeit nicht darlegen und nachweisen konnte, hat er mit der Ladung zum Personalgespräch die Grenzen des Weisungsrechtes überschritten und die Rücksichtnahmepflicht verletzt.

BAG Urteil vom 02.11.2016, Az.: 10 AZR 596/15

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