§§ Arbeitsrecht: Urlaubsgewährung

§§ Arbeitsrecht: Urlaubsgewährung

In mehreren Fällen hatte sich das BAG mit dem Urlaubsrecht und der Frage, was mit nicht genommenem Urlaub, am Ende des Jahres, passiert, zu befassen.

Allen Entscheidungen zugrunde liegen Entscheidungen des EuGH.

Im Ergebnis kam das BAG zu dem Ergebnis, dass Urlaub, der im laufenden Arbeitsjahr nicht genommen wird, nicht, wie bisher, zum 31.12. des Jahres verfällt und nur in Ausnahmefällen in das Folgejahr übertragen werden kann. Vielmehr bleibt der Urlaub bestehen und steht dem Arbeitgeber vollständig zu.  Der Urlaub soll nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und klar mitteilt, dass der Urlaub, wenn er nicht genommen wird, am Ende des Jahres verfallen wird. Dabei hat der Arbeitgeber in Textform auch mitzuteilen, wie viele Arbeitstage Urlaub im Jahr zustehen, bzw. wieviele Arbeitstage Urlaub noch zustehen.

BAG9 AZR 541/15, BAG 9 AZR 423/16, BAG 9 AZR 278/16, 

EuGH 6. Nov. 2018 – C-684/16

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert