§§ Erbrecht: Die 10 Jahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen

§§ Erbrecht: Die 10 Jahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Der Kläger war, aufgrund testamentarischer Verfügung des Erblassers, auf den Pflichtteilsanspruch verwiesen worden. Bereits zu Lebzeiten übertrugen die Eltern des Klägers dem Bruder des Klägers das elterliche Anwesen. Sie behielten sich ein Wohnrecht, beschränkt auf die im Erdgeschoss gelegene Wohnung, vor. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Übernehmer das Anwesen zu Lebzeiten der Eltern nicht an Dritte veräußern konnte. Es wurde ihm jedoch auch zugestanden, Grundpfandrechte bis 200.000,00 DM nebst Zinsen für Gläubiger zur Eintragung im Grundbuch, im Rang vor dem Wohnungsrecht, zu bewilligen.

Der Kläger begehrte Pflichtteilsergänzungsansprüche, weil er der Auffassung war, dass dem Bruder lediglich eine „leere Hülle“ übertragen wurde, die Eltern im Übrigen ohne Einschränkungen agierten.

Dem ist der BGH entgegengetreten. Zwar kann es nach Auffassung des vierten Senates durchaus möglich sein, dass der Fristbeginn der 10 Jahresfrist gem. § 2325 BGB verschoben wird und ggf. erst mit dem Tod des Übergebers beginnt.

Der Beginn der 10 Jahresfrist tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Übergeber nicht mehr im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes verbleibt, also nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer vollständig aufgibt, sondern auch die Nutzung. Im hier vorliegenden Fall wurde dies bejaht, da lediglich ein beschränktes Wohnrecht eingeräumt wurde. Weiterhin hätte das Grundstück, mit dinglicher Sicherung, belastet werden können.

Ob auch die Einräumung eines Grundstückes die 10 Jahresfrist verschieben kann ist höchst umstritten und war als weiteres Problemfeld in der Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei kommt es, so der BGH, auf die Umstände des Einzelfalles an. Insoweit ist immer danach zu fragen, wie viel Einfluss und welche Ansprüche der Übergeber sich vorbehält. Wird das Wohnrecht nur auf einen Teil des Anwesens beschränkt, ist der Wohnrechtsberechtigte nicht mehr „Herr im Hause“, er kann nicht mehr bestimmen, wie der Rest der Immobilie genutzt wird.

Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, anhand deren zu entscheiden ist, ob der Vorbehalt eines Wohnrechtes Auswirkungen auf den Beginn der 10 Jahresfrist hat.

BGH Urteil vom 29.06.2016, VI ZR 47415