§§ Verkehrsrecht: Fahrverbot auch ohne Führerschein | 09/2015
Das OVG Koblenz hat einem Fahrradfahrer das Fahren aller Fahrzeuge (also auch solche ohne Motor) verboten, weil dieser die auf eine Trunkenheitsfahrt auf dem Rad hin von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) verweigerte.
Des nächtens war er auf dem Fahrrad unterwegs, wobei er die gesamte Straßenbreite zum Fahren benötigte. Er wurde von der Polizei aufgegriffen, diese stellte im Rahmen der Blutprobeentnahme einen Alkoholpegel von 2,44 Promille fest.
Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten machen zu lassen, das Auskunft über seine Fahrtauglichkeit geben sollte. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm das Führen von Fahrzeugen aller Art verboten.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Diese Entscheidung wurde nun auch vom OVG bestätigt, mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung, die aufgrund der Gefahren, die vom Alkohol für den Konsumenten (Abhängigkeit) und den Straßenverkehr (Minderung der Reaktions- und Steuerungsfähigkeit, dadurch erhöhtes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer) ausgeht.
Daher sei auch ein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob die Fahreignung zu bejahen wäre oder nicht, nicht unverhältnismäßig. Werde dieses Gutachten nicht rechtzeitig erbracht, so dürfe auch das Fahren mit allen Fahrzeugen verboten werden.