§§ Familienrecht: Berücksichtung von Zins und Tilgung bei Elternunterhalt

§§ Familienrecht: Berücksichtung von Zins und Tilgung bei Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen der Berechnung von Elternunterhalt, als sekundäre Altersvorsorgeaufwendungen, berücksichtigungsfähig sind.

Im zu entscheidenden Fall wohnte der Sohn der Unterhaltsberechtigten im Eigenheim, welches ihm zusammen mit seiner Ehefrau gehörte. Er musste sich daher im Rahmen der Unterhaltsberechnung einen sog. Wohnvorteil für ersparte Mietzahlungen als fiktives Einkommen anrechnen lassen. Die Zins- und Tilgungsleistungen übersteigen jedoch den Wohnvorteil.

Der 12. Senat des Bundesgerichtshofes hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 18.01.2017 deutlich Stellung genommen und ausgeführt, dass die eigene angemessene Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten den Interessen des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vorgehen würde (Ausnahme: bei Kindesunterhalt wird der Mindesunterhalt nicht sichergestellt). Dementsprechend müssen auch hierzu dienende, geleistete Aufwendungen, abzugsfähig sein und bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Berücksichtigung finden. Nach ständiger Rechtsprechung sind daher Aufwendungen in Höhe von bis zu 5% des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Inwiefern auch Darlehensleistungen für selbstgenutzte Immobilien als Altersvorsorgeaufwendungen bewertet werden können, war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes offen.

Mit seiner Entscheidung vom 18.01.2017 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nur die den Wohnwert, nach Abzug der Zinsen, übersteigenden Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorgequote in Höhe von 5 % angerechnet werden können. Wird die 5% Grenze bereits durch anderweitige Altersvorsorgeleistungen erreicht, so sind die den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.

BGH vom 18.01.2017, Az.: XII ZB 118/16