§§ Familienrecht: Der Nießbrauch im Zugewinn

§§ Familienrecht: Der Nießbrauch im Zugewinn

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und wie der Wertzuwachs eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks im Rahmen der Zugewinnberechnung zu berücksichtigen ist.

Die Ehefrau hatte während bestehender Ehe von der Mutter das elterliche Anwesen übertragen bekommen, wobei den Eltern ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde. Während der Vater noch vor Einreichung des Scheidungsantrages verstarb, lebte die Mutter zum Zeitpunkt der Scheidung noch.

Die Verfahrensbeteiligten stritten nun darüber, wie der Wertzuwachs des Grundvermögens, aufgrund des Wertverlustes des Nießbrauchsrechtes, aufgrund sinkender Lebenserwartung (sog. gleitender Wertzuwachs), zu bewerten sei.

Insoweit hat der zwölfte Senat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung geurteilt, dass auch der gleitende Wertzuwachs als privilierter Vermögenserwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB zu bewerten sei. In seiner Begründung führte er aus, dass im Falle der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Anfang sicher feststand, dass die Belastung spätestens mit dem Tod entfallen würde, also früher oder später der Zuwendungsempfänger über unbelastetes Grundvermögen verfügen würde.

Zur Berechnung führte der Bundesgerichtshof aus, dass im Falle des gleitenden Wertzuwachses der Wert Grundstückbelastung durch den Nießbrauch bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers vollständig außer Acht gelassen und auf eine Aufnahme in die Vermögensbilanz völlig verzichtet wird. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn der Wertzuwachs des Grundstückes ausschließlich auf den Wertverlust des Nießbrauches, aufgrund sinkender Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten, zurückzuführen ist.

Ist der Wert des Grundstückes während der Ehezeit aus anderen Gründen, wie etwa die Wertentwicklung des Grundstückes, gestiegen, so ist der Nießbrauch sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen mit den jeweiligen Stichtagswerten einzustellen.

BGH Beschluss vom 06.05.2015 – XII ZB 306/14