§§ Familienrecht: ehebedingter Erwerbsnachteil ist in voller Höhe zugunsten des Berechtigten zu beachten

§§ Familienrecht: ehebedingter Erwerbsnachteil ist in voller Höhe zugunsten des Berechtigten zu beachten

Die Verfahrensbeteiligten waren 23 Jahre verheiratet, bevor die Ehe 2010 geschieden wurde. Aus der Ehe hervorgegangen sind drei Kinder. Nach Rechtskraft der Scheidung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes verpflichtete.

Im Februar 2014 beantragte er die Abänderung des Vergleiches dahingehend, dass kein Unterhalt mehr zu leisten sei, da die Ehefrau aktuell Einkommen erzielen würde, mit dem sie den Alltag bestreiten könne, auch wenn sie, ohne Aufgabe des Berufes, mehr verdienen würde.

Dem Antrag wurde seitens des zuständigen Amtsgerichtes teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren den amtsgerichtlichen Beschluss wieder aufgehoben und eine weitere Unterhaltsverpflichtung festgestellt.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Mannes zurückgewiesen und sich den Ausführungen des Oberlandesgerichtes angeschlossen. Aufgrund der beruflichen Auszeit verdiene die Ehefrau nun weniger, oder anders herum, ohne die Ehe würde sie mehr verdienen. Dieser sog. ehebedingte Nachteil ist im Rahmen von Unterhaltszahlungen auszugleichen. Eine hälftige Teilung dieses ehebedingten Nachteiles ist nicht angezeigt.

Eine Reduzierung des Unterhaltsanspruches des Berechtigten bis auf den angemessenen Lebensbedarf sieht das Gesetz dann vor, wenn eine unbeschränkte Unterhaltspflicht für den Verpflichteten, auch unter Berücksichtigung der Rollenverteilung in der Ehe, der Dauer der Ehe, sowie die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten, unbillig wäre.

Für die Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfes kommt es darauf an, was der unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Untergrenze bildet dabei das Existenzminimun des Unterhaltsberechtigten. Die Obergrenze bilden die ehelichen  Lebensverhältnisse. Der Nachteilsausgleich kann nicht dazu führen, dass er unterhaltsberechtigte Ehegatte hierdurch mehr Einkommen erzielen  würde, als er bei Fortbestand der Ehe aufgrund der ehelichen Einkommensverhältnisse hätte.

Die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Billigkeit entspricht, hat unter Berücksichtigung der genannten Aspekte das Gericht abzuwägen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht nur eine Herabsetzung der Höhe nach durchführen kann, sondern auch eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht.

BGH Beschluss vom 08.06.2016 – XII ZB 84/15 (Vorinstanzen – OLG Düsseldorf, AG Krefeld)