§§ Familienrecht: Eltern haften gegenüber Kindern

§§ Familienrecht: Eltern haften gegenüber Kindern

Legen Eltern Sparkonten auf den Namen der Kinder an, dürfen Eltern nicht einfach Abhebungen tätigen, sofern Dritte auf das Konto Geldbeträge einzahlen, so das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 03.12.2014 (Az.: 4 UF 112/14)

Die Kinder, auf deren Namen die Sparkonten angelegt waren, nahmen den Vater in Haftung, der Teile des Geldes abhob, um den Kindern Geschenke, Einrichtungsgegenstände oder Urlaubsreisen zu finanzieren. Ein Teil des auf dem Sparkonto befindlichen Geldbetrages wurde von Dritten, nämlich den Großeltern, einbezahlt.

Das auf dem Sparkonto der Kinder befindliche Guthaben gehört den Kindern, sofern die Sparkonten auf den Namen der Kinder angelegt sind. Es handelt sich nicht um eigenes Geld der Kindseltern. Die Eltern schulden den Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Diesen haben die Eltern aus eigenen finanziellen Mitteln zu erbringen und nicht aus Sparguthaben der Kinder. Insofern hätten Geldbeträge für Geschenke, Einrichtungsgegenstände und so weiter nicht von den Sparkonten abgehoben werden dürfen.

Eine Antwort

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