§§ Familienrecht: Verjährung Ansprüche Schwiegerelten für Arbeitsleistungen an Immobilie Schwiegerkind

§§ Familienrecht: Verjährung Ansprüche Schwiegerelten für Arbeitsleistungen an Immobilie Schwiegerkind

Geltend gemacht werden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen für Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegersohnes, nachdem sich die Tochter von diesem endgültig getrennt hat. Der Schwiegervater macht nun gegen den Schwiegersohn Ansprüche geltend und fordert eine Ausgleichszahlung für die erbrachte Arbeitsleistung an einem Haus, das im Alleineigentum des Ex-Schwiegersohnes steht. Nach der Eheschließung habe der Schwiegervater und Kläger unentgeltlich Arbeiten vorgenommen. Die Vornahme erfolgte auf der Grundlage des Fortbestehens der Ehe zwischen Schwiegersohn und Tochter. Nachdem die Ehe endgültig gescheitert war fordert der Kläger nun Ersatz für seine Arbeitsleistungen.

Die Ehe wurde vor 1999 geschlossen. Die Arbeitsleistungen seien 1999 erbracht worden. Vom Scheitern der Ehe habe der Kläger erst 2006 erfahren. Er hat daraufhin die Ansprüche geltend gemacht und schließlich auch den Klageweg beschritten. Der Schwiegersohn und Beklagte berief sich auf die Verjährung möglicher Ansprüche.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist ein Kooperationsvertrag zustande gekommen. Durch die Trennung ist die Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages entfallen, mit der Folge, dass tatsächlich Ansprüche entstehen können. Für diese Ansprüche ist die Regelverjährung gem.  § 195 BGB anzuwenden. Ein Anspruch gem. § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher, in Fällen wie dem vorliegenden, nicht vor der Trennung entstehen, sondern entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Ehe endgültig gescheitert ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder hätte erlangen müssen.

Von einem endgültigen Scheitern der Ehe ist mit Zustellung des Scheidungsantrages auszugehen. Der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns kann aber auch früher feststehen, sofern bspw. durch Zeugenaussagen ein früherer Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Zudem muss der Anspruchsinhaber Kenntnis von der endgültigen Trennung haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssen.

Sofern trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis die Regelverjährungsfrist abgelaufen ist, können Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 12.07.2017 – 4 U 1/17