Pflichtteilsergänzung trotz Schenkung vor mehr als 10 Jahren?
Zu Lebzeiten übertrugen die Eltern des Klägers das elterliche Anwesen auf dessen Bruder. Sie behielten sich dabei ein Wohnrecht vor, beschränkt auf die im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Bruder das Anwesen zu Lebzeiten der Eltern nicht an Dritte veräußern dürfe. Allerdings durfte er Grundpfandrechte bis zu 200.000 DM nebst Zinsen im Grundbuch eintragen lassen – sogar mit Vorrang gegenüber dem Wohnrecht.
Später wurde der Kläger durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Er machte daraufhin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Begründung: Die Schenkung sei nicht im klassischen Sinne „vollzogen“ worden, da die Eltern noch Nutzungsrechte am Haus hatten – die 10-Jahresfrist gemäß § 2325 BGB habe daher nicht zu laufen begonnen. Die Immobilie sei deshalb fiktiv dem Nachlass hinzuzurechnen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders.
Zwar erkennt der BGH an, dass in bestimmten Fällen der Beginn der 10-Jahresfrist verschoben werden kann – etwa, wenn der Schenker wesentliche Rechte an der Immobilie behält. Maßgeblich ist dabei, wann der Schenker den tatsächlichen „Genuss“ des verschenkten Vermögens aufgibt. Das bedeutet: Nicht nur das Eigentum, sondern auch die Nutzungsmöglichkeit muss vollständig übergehen.
Im vorliegenden Fall verneinte der BGH dies: Das Wohnrecht war lediglich auf einen Teil der Immobilie beschränkt, und der Bruder hätte das Grundstück sogar mit einem Grundpfandrecht belasten dürfen. Die Eltern waren also nicht mehr „Herr im Hause“. Der Fristbeginn nach § 2325 BGB wurde somit nicht verschoben – die Schenkung lag zum Todeszeitpunkt mehr als zehn Jahre zurück und war daher nicht pflichtteilsergänzungspflichtig.
Die Entscheidung zeigt:
Ob ein Wohnrecht den Lauf der 10-Jahresfrist hemmt, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Je stärker die Vorbehaltsrechte des Schenkers, desto wahrscheinlicher ist eine Fristverschiebung. Eine pauschale Bewertung ist jedoch nicht zulässig.
BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15
FAQ: Pflichtteilsergänzung & 10-Jahresfrist bei Schenkungen
1. Hemmt ein Wohnrecht die 10-Jahresfrist bei Schenkungen?
Nicht immer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Schenker sowohl Eigentum als auch die Nutzung der Immobilie vollständig aufgibt. Ein umfassendes Wohnrecht kann den Fristbeginn verschieben – ein beschränktes Wohnrecht (z. B. nur für eine Wohnung) jedoch meist nicht.
Anders beim Nießbrauch: Hier wird die 10-Jahresfrist immer gehemmt.
2. Wann liegt eine Pflichtteilsergänzung vor?
Eine Pflichtteilsergänzung wird fällig, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung erfolgt ist, die den Nachlass verringert. Liegt die Schenkung länger zurück, entfällt der Anspruch – es sei denn, der Fristbeginn war verschoben.
3. Was sagt der BGH zur Schenkung mit Wohnrecht?
Der BGH entschied, dass eine Schenkung auch dann „vollzogen“ sein kann, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht vorbehält – solange er nicht mehr die volle Herrschaft über die Immobilie hat. Dann beginnt die 10-Jahresfrist sofort zu laufen.
