Erbe ausschlagen und trotzdem Pflichtteil verlangen: ein Fall aus Regensburg

Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen: Das klingt nach einem Widerspruch, und in den meisten Fällen ist es auch einer. Wer ein Erbe ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil. Es gibt aber eine gesetzliche Ausnahme. Genau um sie geht es in einem Fall, den ich gerade in meiner Kanzlei in Regensburg betreue.

Eine Mutter hatte ihre beiden Kinder im notariellen Testament zu gleichen Teilen eingesetzt. Über zahlreiche Vermächtnisse und Auflagen sorgte sie aber dafür, dass eines der Kinder am Ende leer ausgegangen wäre, hätte es das Erbe angenommen. Im Beitrag und im Video erfahren Sie, wie sich die Mandantin gewehrt hat und worauf Sie in einer ähnlichen Lage achten müssen.

1. Das Wichtigste in Kürze 💡

  • Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und weitere Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge da sind, die Eltern. Geschwister haben keinen Pflichtteil.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
  • Wer ein Erbe ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil.
  • Ausnahme: Ist der Erbteil mit Vermächtnissen oder Auflagen beschwert oder etwa durch eine Testamentsvollstreckung beschränkt, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB).
  • Für die Ausschlagung bleiben in der Regel nur sechs Wochen. Wer sich in dieser Zeit wie ein Erbe verhält, kann das Erbe ungewollt annehmen.

2. Das Video zum Fall

Im Video-Gespräch erkläre ich den Fall Schritt für Schritt.

3. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Den Pflichtteil kann nur verlangen, wer zum engsten Familienkreis gehört und durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Das Gesetz nennt die Abkömmlinge, also Kinder und unter Umständen Enkel, den Ehegatten sowie die Eltern des Verstorbenen (§ 2303 BGB). Enkel kommen zum Zug, wenn ihr eigener Elternteil nicht mehr erben kann, etwa weil er bereits verstorben ist. Die Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn es keine Abkömmlinge gibt.

Geschwister gehören nicht dazu. Wer seinen Bruder oder seine Schwester enterbt, muss keinen Pflichtteil fürchten.

Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass nahe Angehörige auch gegen den Willen des Verstorbenen einen Mindestanteil am Vermögen erhalten.

4. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer als gesetzlicher Erbe ein Viertel erhalten hätte, bekommt als Pflichtteil ein Achtel. Anders als ein Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Miteigentümer von Haus oder Konto. Er hat einen reinen Geldanspruch gegen die Erben.

Ein Rechenbeispiel: Der Nachlass ist 100.000 Euro wert, es gibt zwei Kinder und keinen Ehegatten. Gesetzlich würde jedes Kind die Hälfte erben, also 50.000 Euro. Wird ein Kind enterbt, steht ihm als Pflichtteil die Hälfte davon zu, also 25.000 Euro.

5. Der Fall: Testament mit Vermächtnissen zugunsten eines Kindes

Die Mutter hatte ein notarielles Testament errichtet und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Auf den ersten Blick wirkte das gerecht. In mehreren Nachträgen beim Notar ordnete sie dann jedoch Vermächtnisse zugunsten eines der beiden Kinder an.

Im Nachlass befand sich eine Immobilie. Sie wurde mit einem Nießbrauchsvermächtnis belastet: Das begünstigte Kind hätte dort wohnen und die Immobilie nutzen können. Dazu kam die Auflage, dass das Haus nicht verkauft werden darf. Die Mandantin wäre zwar Miterbin geworden, hätte von ihrem Erbteil aber praktisch nichts gehabt außer Kosten und Ärger.

Offenbar ging die Erblasserin davon aus, auf diese Weise den Pflichtteil umgehen zu können. Der Schuss ging nach hinten los.

6. Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen

Grundsätzlich gilt: Wer als pflichtteilsberechtigter Erbe das Erbe ausschlägt, bekommt auch keinen Pflichtteil. Diese Regel kennen viele, und sie hält Betroffene oft davon ab, ein belastetes Erbe auszuschlagen.

Der Gesetzgeber hat solche Gestaltungen aber vorhergesehen. Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt in diesem Fall erst, wenn der Erbe von der Beschränkung oder Beschwerung erfahren hat.

Genau das hat die Mandantin getan. Sie hat das Erbe ausgeschlagen und macht nun ihren Pflichtteil geltend, der als Geldanspruch frei von Nießbrauch und Verkaufsverbot ist.

7. Sechs Wochen Zeit: Vorsicht vor der stillschweigenden Annahme

Für die Entscheidung, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt, bleiben in der Regel nur sechs Wochen (§ 1944 BGB). Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate. Ist die Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen.

Das Problem: Oft weiß man in diesen sechs Wochen gar nicht, was im Nachlass steckt. Man ist auf die Mitwirkung der anderen Erben angewiesen. Gleichzeitig darf man nicht zu viel tun. Wer sich wie ein Erbe verhält, etwa über Nachlassgegenstände verfügt, kann das Erbe dadurch stillschweigend annehmen. Danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich.

Im Fall der Mandantin ging es gut, weil sie einen gewissen Einblick in die Vermögensverhältnisse hatte. So war schnell klar, welche Entscheidung nötig war, damit sie überhaupt etwas bekommt.

8. Was die Mandantin jetzt bekommt

Ausgangslage: Zwei Kinder, kein Ehegatte, eine Immobilie im Nachlass mit einem geschätzten Wert von 400.000 bis 500.000 Euro, dazu Bargeld.

Rechnung: Als gesetzliche Erbin hätte die Mandantin die Hälfte erhalten, bei einem Hauswert von 400.000 Euro also 200.000 Euro. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, ein Viertel des Nachlasses. Allein aus der Immobilie kann sie damit mit rund 100.000 Euro rechnen. Das Bargeld kommt anteilig hinzu.

Stand heute: Die genauen Zahlen stehen noch aus, weil das Wertermittlungsgutachten für die Immobilie fehlt. Da die Gegenseite die geschuldete Auskunft über den Nachlass nicht erteilt hat, läuft inzwischen ein gerichtliches Verfahren. Wie so oft spielen dabei auch die persönlichen Verhältnisse in der Familie eine Rolle.

9. Was Erblasser aus dem Fall lernen können

Wer den Pflichtteil mit Vermächtnissen und Auflagen umgehen will, erreicht oft das Gegenteil. Der belastete Erbe schlägt aus und verlangt seinen Pflichtteil in Geld, und genau das wollte die Erblasserin vermeiden.

Ich rate deshalb zu einer umfassenden Beratung, bevor ein Testament errichtet wird, ob beim Notar oder beim Anwalt. In meiner Kanzlei arbeite ich mit einem Analysebogen, der Ihre Ziele abfragt: Was soll am Ende herauskommen? Mein Grundsatz: „Gebt mir euer Ziel, und ich baue den Rest.“

Ein Klassiker unter den Fallstricken ist das Berliner Testament. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Partner die gemeinsamen Verfügungen häufig nicht mehr ändern, auch wenn er neu heiratet, ein Kind den Kontakt abbricht oder Enkel hinzukommen. Ein Änderungsvorbehalt im Testament kann das verhindern, viele kennen diese Möglichkeit aber nicht.

Sie sind enterbt, wurden mit Vermächtnissen belastet oder möchten Ihren Nachlass rechtssicher regeln? Rufen Sie an unter 0941 70 55124 oder buchen Sie online einen Termin.

Grundsätzlich nein. Eine Ausnahme gilt, wenn Ihr Erbteil mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert oder etwa durch eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung oder die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Dann können Sie ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB).

Kinder und unter Umständen Enkel, der Ehegatte sowie die Eltern, wenn es keine Abkömmlinge gibt. Geschwister haben keinen Pflichtteil.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei zwei Kindern und keinem Ehegatten sind das jeweils ein Viertel des Nachlasses, ausgezahlt in Geld.

In der Regel sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate. Bei einem belasteten Erbteil beginnt die Frist erst, wenn Sie von der Belastung erfahren haben.

Wer über Nachlassgegenstände verfügt oder sich sonst erkennbar als Erbe verhält, kann das Erbe stillschweigend annehmen. Eine Ausschlagung ist danach nicht mehr möglich. Lassen Sie sich deshalb früh beraten.

Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und auf Wertermittlung. Wird die Auskunft verweigert, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen.

Oft nicht. Die gemeinsamen Verfügungen binden den überlebenden Ehegatten in der Regel. Ein im Testament vereinbarter Änderungsvorbehalt schafft hier Spielraum.

Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026