§§ Erbrecht: Grundstücksübertragung zu Lebzeiten und Pflegeverpflichtung

§§ Erbrecht: Grundstücksübertragung zu Lebzeiten und Pflegeverpflichtung

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Grundstück zu Lebzeiten an seine Schwester übertragen. Als Gegenleistung wurde ihm ein Wohnrecht eingeräumt und die Schwester verpflichtete ihn lebenslang zu pflegen. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten, die dazu führten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien des Überlassungsvertrages nachhaltig zerrüttet war. Der Kläger trat vom Übergabevertrag zurück und beanspruchte die Rückabwicklung.

Während die Vorinstanzen – Landgricht und Oberlandesgericht- der Schwester Recht gaben und die Klage zurück gewiesen haben, hat der BGH dem Kläger den Anspruch zugesprochen. Allerdings setzt der Rückübertraungsanspruch voraus, dass das Verhältnis derart zerrrüttet ist, dass eine Aufrechterhaltung der Verpflichtungen aus dem Vertrag, für die Parteien, insbesondere den pflegebedürftigen Übergeber, nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist unabhängig, wer welchen Anteil am Zerwürfnis trägt, denn in der Regel sind beide Parteien daran beteiligt. Dies soll ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn der Übergeber alleinig für die Zerrüttung verantwortlich ist, was jedoch der übernehmende, hier im konkreten Fall die Schwester, dann auch zu beweisen hat. Wichtig ist, dabei, dass eindeutig der Schwerpunkt der Verantwortlichkeit dem Übergeber zugewiesen werden kann.

Ein Rücktritt und damit eine Rückabwicklung ist nur in Ausnahmefällen möglich grundsätzlich soll der status quo erhalten bleiben, gegebnenfalls durch Anpassung der vertraglichen Regelungen. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, kommt der Herausgabeanspruch zum Tragen. Dass eine Anpassung des Vertrages ausgeschlossen ist, hat der Übergeber zu beweisen.