§§ Familienrecht: Kindesunterhalt und Wechselmodell

§§ Familienrecht: Kindesunterhalt und Wechselmodell

Grundsätzlich erfüllen die Eltern ihre Unterhatsverpflichtung durch Erziehung und Betreuung der Kinder. Trennen sich die Eltern, so wird dieser sog. Naturalunterhalt nur noch von einem Elternteil, nämlich demjenigen, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, erfüllt. Der andere Elternteil ist zum sog. Barunterhalt, also Zahlung von Unterhalt, verpflichtet. Wird im konkreten Einzelfall das Wechselmodell ausgeübt, so leistet keiner der Elternteile überwiegend Unterhalt durch Verpflegung und Betreuung. Vielmehr wird der Naturalunterhalt aufgeteilt. Doch welche Auswirkung hat dies auf die Barunterhaltsverpflichtung.

Auch diesbezüglich hatte der BGH zu entscheiden und hat seine bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des Wechselmodells konkretisiert.

Der BGH hat erneut bestätigt, dass im Fall des Wechselmodelles, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet sind. Dabei bemisst sich der zu leistende Unterhalt nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern und umfasst zudem Mehrkosten, die im Rahmen des Wechselmodelles möglicherweise entstehen. Der, aufgrund des Wechselmodelles, geleistete Naturalunterhalt kann, nur als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches des Kindes bewertet werden. Es sei auch zulässig, wenn sich das Kind an den Elternteil mit dem höheren Einkommen halte und von diesem die volle Unterhaltsleistung fordere. Ob und inwieweit zwischen den Eltern ein Auslgeichsanspruch besteht, hindert daran nicht. Die auf die Betreuung anfallende Hälfte  des Kindergeldes ist auf die Eltern anteilig zu verteilen.

Nicht geklärt wurde im vorliegenden Fall jedoch die Frage, inwieweit ein Elternteil zur gerichtlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist. Grundsätzlich kann nur der Elternteil das Kind vertreten, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt und damit den dauernden Aufehnthalt hat. Einen solchen gibt es gerade im Rahmen des Wechselmodelles nicht.

BGH vom 17.01.2017, Az.: XII ZB 565/15