§§ Erbrecht: nicht jeder Elternteil kann Ausschlagung der Erbschaft erklären

§§ Erbrecht: nicht jeder Elternteil kann Ausschlagung der Erbschaft erklären

Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderszusetzen, ob ein Elternteil, der von der Vermögenssorge ausgeschlossen wurde, eine wirksame Ausschlagungserklärung abgeben konnte.

Es ging im vorliegenden Fall darum, dass seitens des zuständigen Amtsgerichts eine sog. Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind angeordnet war. Das Kind stammte aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Verstorbene war der Vater des Kindes und hatte zu Lebzeiten eine Sorgeerklärung abgegeben, also mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt.

Der Vater errichtete ein Testament, in dem er seine Schwester und seinen Sohn als Erben einsetzte, seine Schwester gleichzeitig auch zur Testamentsvollstreckerin bestimmte, sofern der Sohn, zum Zeitpunkt des Todes, noch keine 25 Jahre alt sein würde. Weiterhin ordnete er an, dass der Nachlass nicht durch die Mutter des Sohnens verwaltet werden soll, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht volljährig sein würde.

Im Dezember 2013, der Sohn war noch minderjährig, verstarb der Vater. Die Mutter erklärte die Ausschlagung.

Durch den testamentarischen Ausschluss der Mutter von der Verwaltung des Nachlasses wurde diese von der Vermögenssorge des Sohnes, im Bezug auf den erworbenen Nachlass, ausgeschlossen, was dazu führte, dass die Ausschlagungserklärung unwirksam war. Die Mutter war mangels Vertretungsbefugnis nicht ermächtigt, eine Ausschlagungserklärung abzugeben, das Sorgerecht gem. § 1638 Abs. 1 BGB beschränkt. Dass es sich bei der Ausschlagungserklärung um eine Willenserklärung handelt ist dabei irrelevant, da die Erklärung vermögensrechtlichen Sachverhalt betrifft. Damit ist eine Zuordnung zur Vermögens- und nicht zur Personensorge vorzunehmen.

BGH Beschluss vom 29.06.2016 – XII ZB  300/15 (OLG München, AG Wolfratshausen)