§§ Familienrecht: Familienunterhalt bei stationärer Pflegebedürftigkeit eines Ehepartners

§§ Familienrecht: Familienunterhalt bei stationärer Pflegebedürftigkeit eines Ehepartners

Leben die Ehepartner nicht getrennt, so ist Familienunterhalt zu leisten. Der Familienunterhalt ist dann in Form einer Geldrente zu leisten, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Ehewohnung lebt. Eine Trennung im Sinne des Gesetztes ist hierfür weder erforderlich noch gegeben, solange kein Trennungwille eines Ehepartners geäußert wird.

Der Anspruch auf Familienunterhalt ist nicht strikt, nach den entwickelten Grundsätzen für die Berechnung von Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu berechnen. Er umfasst alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Maßstab hierfür sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Trotz den Besonderheiten des Familienunterhaltes ist, im Fall fortbestehender Lebensgemeinschaft bei stationärer, dauerhafter Pflege eines Ehepartners, zu fordern, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Dabei ist der eheangemessene Ehegattenselbstbehalt zu beachten. Im vorliegenden und vom BGH zu entscheidenden Fall wurde dieser mit 1000 € bemessen.

BGH Beschluss vom 27.4.2016 – XII ZB 485/14 (OLG Hamm, AG Warstein)

Hinweis:

Der eheangemessene Selbstbehalt beträgt nach den Südd. Leitlinen 2016 : 1200,00 €