§§ Familienrecht: Prüfungsmaßstab – gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern

§§ Familienrecht: Prüfungsmaßstab – gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wann einem Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet war, das gemeinsame Sorgerecht zu verwehren ist.

Stellt ein Vater eines nichtehelichen Kindes einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist seitens des Familiengerichtes eine sog. negative Kindeswohlprüfung durchzuführen. Dies erfordert eine Abwägung aller für und gegen eine gemeinsame Sorge sprechende Umstände. Lässt sich jedoch trotz umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht feststellen, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes tatsächlich schädlich für das Kind sein könnte, so ist einem Antrag des Vaters stattzugeben.

Um festzustellen, ob eine Kindeswohlgefährdung, bei Übertragung des Sorgerechtes auf den Vater, eintreten könnte, sind  die Grundsätze anzuwenden, die für die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden muss, entwickelt wurden. Dabei ist insbesondere die Erziehungseignung der Eltern, die Bindung des Kindes zum jeweiligen Elternteil sowie die Frage der Förderung und Kontinuität  von maßgeblicher Bedeutung.

Auch in dieser Entscheidung betont der Bundesgerichtshof, dass Elternkonflikte per se nicht bereits zu einer Kindeswohlgefährdung führen und damit die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährden. Vielmehr muss eine nachhaltigte Kommunikationsstörung und ein unüberwindbarer Konflikt zwischen den Eltern vorliegen, der es diesen nicht ermöglicht, auf sachlich neutraler Ebene in Kindesangelegenheiten miteinander zu agieren und zu kommunizieren.

Wichtig ist vor allem aber, dass in einem gerichtlichen Verfahren, in welchem der Vater die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge anstrebt, Tatsachen vorgebracht werden, die auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lassen. Andernfalls gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dient, wenn keine Umstände bekannt sind, die auf das Gegenteil schließen lassen könnten.

BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az.: XII ZB 419/15