§§ Familienrecht: Wechselmodell – neue Entwicklungen in der Umgangsrechtsprechung des BGH

§§ Familienrecht: Wechselmodell – neue Entwicklungen in der Umgangsrechtsprechung des BGH

Mit dieser Frage musste sich der BGH bereits wiederholt befassen und hat seine Rechtsprechung weiterentwickelt.

Nichts wird in der Praxis so kontrovers  diskutiert, wie das Wechselmodell.

Wechselmodell bedeutet, die (nahezu) gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung durch die Eltern, wobei die Kinder jeweils, anders als beim sog. Nestmodell, den Haushalt wechseln.

Bisher gab es keinen Rechtsanspruch eines Elternteiles auf Durchführung des Wechselmodelles, wenn sich der andere Elternteil dem verweigerte. Dies hat der BGH nun anders entschieden.

§ 1684 Abs. 3 S.1 BGB räumt den Familiengerichten die Befugnis ein, den Umgang näher zu regeln, sofern sich die Eltern nicht einigen können. Maßgeblich bei der Beurteilung des Umfanges des, zu gewährenden, Umganges ist, neben den Elternrechten, insbesondere und vor allem, das Kindeswohl.

Der BGH gelangte in seiner Entscheidung daher zu dem Ergebnis, das dass pritätische Wechselmodell, auf Antrag eines Elternteiles, gegen den Willen des anderen Elternteiles, auch dann angeordnet werden kann, wenn das Wechselmodell, im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen (Nestmodell, 14-tätigiger Umgang etc.), dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Wechselmodell stellt jedoch hohe Anforderungen an Kind und insbesondere auch an die Eltern. Es ist hohes Maß an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit erforderlich, um den Anforderungen des Wechselmodelles gerecht zu werden. Eine erheblich konfliktbelastete Elternbeziehung wird möglicherweise diesen Anforderungen nicht gerecht.

BGH 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15